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Mitarbeiterbildungsmaßnahmen (Stand 1. Januar 2001)Förderung von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen
Bedingt durch die Mittelknappheit gibt es in den verschiedenen BLSV-Bezirken unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Voranmeldung, Genehmigung zur Durchführung, Antragstellung und Abrechnungen. Hier kann die/der zuständige Vorsitzende/r der BLSV-Kreis-/Bezirksjugendleitung Auskunft geben. Die nachfolgenden Richtlinien gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
1. Zweck der Förderung Ziel der Förderung von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit ist es, die im Bayerischen Jugendring zusammen geschlossen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit zu unterstützen, MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit auf ihre Aufgaben vorzubereiten und weiterzubilden. Die Förderung trägt dem Umstand Rechnung, dass angesichts der immer komplexer werdenden Aufgaben, die Qualifizierung und Ausweitung der Mitarbeiterbildungsmaßnahmen für die Träger der Jugendarbeit und somit für die Jugendarbeit insgesamt von landeszentraler Bedeutung ist. Die Träger von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen sind gehalten, um eine Qualifizierung der Arbeit besorgt zu sein. Der Bayerische Jugendring berät die Träger im Rahmen des Möglichen.
2. Gegenstand der Förderung Die Inhalte der förderungsfähigen Maßnahmen müssen geeignet sein, die MitarbeiterInnen in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre Aufgaben in der Jugendarbeit vorzubereiten und weiterzubilden. Den MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit werden dabei Lernfelder angeboten, in denen ihnen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre Aufgabe vermittelt werden, aber auch Gelegenheit gegeben wird, diese im Interesse der Jugendlichen laufend zu überprüfen. Förderungsfähig sind auch Maßnahmen, die verschiedene Bildungsangebote integrieren. Jeder Maßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird. Dabei soll auf Wünsche und Anregungen der Teilnehmenden eingegangen werden.
3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit.
4.
Förderungsvoraussetzungen
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei der Ausschreibung muss der angesprochene Personenkreis konkret benannt werden. Es muss für Außenstehende erkennbar sein, dass MitarbeiterInnen in der Jugendarbeit angesprochen werden sollen)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Grundsätzlich müssen die TeilnehmerInnen bei der Durchführung der Maßnahme mindestens 15 Jahre alt sein. Die Maßnahme ist auch dann noch förderungsfähig wenn 30 % oder weniger der Teilnehmenden (ohne ReferentInnen) zum Zeitpunkt der Maßnahme 14 Jahre alt sind. Sind mehr als 30 % der TeilnehmerInnen zum Zeitpunkt der Maßnhame nur 14 Jahre alt, so ist die Maßnahme insgesamt in dieser Hinsicht noch förderungsfähig, der über 30 % hinausgehende Anteil der 14jährigen ist aber nicht förderungsfähig, wird also bei der Förderung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch anteilig bei der Prozentförderung. Eine Förderung von TeilnehmerInnen, deren Altersangaben in den Teilnehmerlisten förderungsrelevant geändert wurden, ist nur dann möglich, wenn mit den Förderungsanträgen Ausweiskopien o.ä. vorgelegt werden, woraus das tatsächliche Alter der TeilnehmerInnen ersichtlich ist. Ist das nicht der Fall, so werden die jeweiligen TeilnehmerInnen als unter 14 Jahre alt gewertet.)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei 61 oder mehr TeilnehmerInnen ist grundsätzlich die Förderung ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur in ausführlich begründeten Einzelfällen möglich. Es muss deutlich werden, dass die Überschreitung der HöchstteilnehmerInnen für den Antragsteller nicht vorhersehbar und nicht steuerbar war. Dies ist insbesondere anhand der inhaltlichen und organisatorischen Planung d Abwicklung der Maßnahme zu erläutern. ReferentInnen und verantwortliche MitarbeiterInnen werden in diesem Zusammenhang nicht auf die TeilnehmerInnen angerechnet. Werden zwei inhaltlich gleiche Maßnahmen am selben Ort und zur selben Zeit durchgeführt, so muss aus den Anträgen und dem vorgelegten Programm ersichtlich sein, dass es sich hier um zwei organisatorisch und didaktisch unabhängige Maßnahmen handelt.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Für 20 TeilnehmerInnen ist mindestens ein/e ReferentIn oder ein/e verantwortliche/r MitarbeiterIn erforderlich, für 21 bis 40 TeilnehmerInnen zwei, für 41 bis 60 TeilnehmerInnen sind drei ReferentInnen Mindestvoraussetzung. Dadurch soll die für den Erfolg der Maßnahme notwendige angemessene Begleitung der LehrgangsteilnehmerInnen sichergestellt werden. ReferentInnen oder verantwortliche MitarbeiterInnen im Sinne der Richtlinien sind auch solche, die nur einen Teil des Lehrgangs anwesend sind. Jedoch muss auf jeden Fall zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Mindestzahl von ReferentInnen oder verantwortlichen MitarbeiterInnen anwesend sein.)
Ausnahmen werden nur innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) von der Grenze gewährt. Diese Ausnahmen bedürfen der Begründung durch den Antragsteller. Die Genehmigung ist vor Durchführung der Maßnahme über den zuständigen Landesverband/Bezirksjugendring beim Bayerischen Jugendring einzuholen. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Jede Maßnahme muss grundsätzlich in Bayern stattfinden. Für Maßnahmen, die innerhalb eines Grenzgebietes von 50 km Luftlinie von der bayerischen Grenze stattfinden, kann in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme zugelassen werden. Um solche begründete Fälle handelt es sich nur dann, wenn die Durchführung der Maßnahme als solche gefährdet ist, oder in einer geringeren bzw. in einer vergleichbaren Entfernung in Bayern kein Haus gefunden werden konnte, und mit der Durchführung der Maßnahme im benachbarten Bundes- oder Ausland Wegstrecken wesentlich reduziert werden können. In diesen Fällen ist dann vor Durchführung der Maßnahme über den Landesverband/Bezirksjugendring schriftlich ein formloser Antrag an den Bayerischen Jugendring zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Der Antragsteller muss die schriftliche Zustimmung vor Durchführung der Maßnahme erhalten. Im Antrag hat er auf den Zustimmungsbescheid zu verweisen. Pauschalgenehmigungen gibt es nur für Maßnahmen, die in den vom Förderungsausschuss anerkannten Häusern vom jeweiligen Träger dieser Häuser selbst durchgeführt werden. Hier entfällt die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags. Über die 50-km-Grenze hinaus können keine förderungsfähigen Lehrgänge abgehalten werden.)
Eine Förderung ist nicht möglich bei
Dauer der Maßnahmen Zuwendungen können beantragt werden für
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: ... Zum Beispiel muss bei Dreitagesmaßnahmen die Arbeitsstundenzahl mindestens 12 betragen. Maßnahmen, die die erforderliche Stundenzahl nicht erreichen, sind als Gesamtes nicht förderbar. Es ist also nicht möglich, z.B. aus einer Dreitagesmaßnahme bei insgesamt 8 erbrachten Arbeitsstunden einen förderungsfähigen Tag herauszuziehen und für diesen einen Zuschuss zu beantragen. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist ist und die einfache Strecke durchschnittlich in mehr als einer Stunde zurückgelegt wurde, wird für die An- und Abreise jeweils eine Stunde der Reisezeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Anrechnung erfolgt im Rahmen des Drittels der Arbeitszeit, das nicht unbedingt themenbezogen sein muss.
5. Umfang der Förderung 1. Förderungsfähige Kosten Fahrtkosten (wobei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden sollen) Förderungsfähig sind (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Pro Maßnahme kann je ein Vor- und Nachbereitungstreffen im Rahmen des Förderungsantrages geltend gemacht werden. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen beim Antragsteller durch Belege und in der Buchführung nachgewiesen werden. Es können nur diejenigen Kosten anerkannt werden, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Alle Kosten müssen zum Zeitpunkt der Abrechnung (Beantragung des Zuschusses) angefallen sein. Nicht förderungsfähig sind Vorbereitungs- und Organisationskosten (z.B. Kopien für die Einladung, Porto u.ä.). Sollen für diese Kosten Beträge von den TeilnehmerInnen erhoben werden, so sind diese in der Einladung gesondert (d.h. getrennt vom Teilnehmerbeitrag) auszuweisen. Als angemessene Obergrenze werden hierfür 50 % des Teilnehmendenbeitrages, maximal aber DM 15 (8 Euro) pro Teilnehmenden angesehen. Der finanzielle Aufwand (Übernachtungskosten, Fahr- und Transportkosten, Honorare etc.) für mitgebrachtes Küchenpersonal ist den Verpflegungs- und Übernachtungskosten zuzurechnen. Das Küchenpersonal zählt jedoch nicht zu den förderungsfähigen TeilnehmerInnen, darf also auch nicht auf der Teilnehmerliste auftauchen und wird bei der Tagessatzförderung nicht berücksichtigt.)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Durch den notwendigen Transport von Arbeits- und Hilfsmitteln entstehende erhöhte Fahrtkosten von TeilnehmerInnen und / oder MitarbeiterInnen können zusammen mit den Arbeits- und Hilfsmitteln geltend gemacht werden. Auf den entsprechenden Belegen ist dies jedoch nachvollziehbar zu vermerken.)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Nicht als Teilnehmende im Sinne der Richtlinie Nr. 4 werden die bei der Maßnahme ggf. anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie deren Betreuungspersonen gerechnet. Die für die anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen und deren Betreuungspersonen anfallenden Kosten sind förderungsfähig. Folglich zählen diese Personen auch zu den TeilnehmerInnen im Sinne der Richtlinie Nr. 5, werden also auch bei der Förderung nach Tagessätzen berücksichtigt. - Die Betreuungspersonen und die Kinder müssen deshalb auf der Unterschriftenliste geführt werden, sind dort aber als TeilnehmerInnen im Rahmen der Kinderbetreuung zu kennzeichnen.)
Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt bis zu 32 DM (16,5 Euro) je Tag und Teilnehmenden oder bis zu 70 % der höchstens förderungsfähigen und angemessenen Kosten. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Die Tagessatzförderung. Als in diesem Zusammenhang förderungsfähige TeilnehmerInnen gelten die TeilnehmerInnen selbst, die ReferentInnen, die verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie für die Kinderbetreuung eingesetzte Personen. Die Prozentförderung. Um bei dieser Variante die möglichen Zuschüsse nach oben zu begrenzen, hat der Landesvorstand eine Obergrenze der anerkennbaren "angemessenen Gesamtausgaben" festgelegt. Angemessene Gesamtausgaben pro Tag und Teilnehmendem im Sinne der Richtlinien sind maximal DM 68,50 (35 Euro). Hieraus ergibt sich, dass im Fall der Prozentförderung (70%) die Zuschusshöhe maximal DM 48 (24,50 Euro) pro Tag und förderungsfähiger Person betragen kann.) Bei weniger als 10 Teilnehmenden beträgt der Zuschuss maximal zu 32 DM (16,5 Euro), die Möglichkeit der Prozentförderung entfällt.
6. Verfahren 1. Antragstellung Die Anträge müssen auf dem Formblatt und zusammen mit den nachfolgend genannten Anlagen eingereicht werden. Den Anträgen sind beizufügen:
a. Die Ausschreibung bzw. die Einladung Aus der Einladung bzw. Ausschreibung müssen der angesprochene Personenkreis, ein evtl. Teilnehmerbeitrag, das Thema der Maßnahme (oder Titel), Ort und Zeit sowie der Veranstalter ersichtlich sein. Des weiteren soll die Einladung Informationen über die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln enthalten.
b. Ein Programm, aus dem
ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen. Die Anträge von Jugendorganisationen müssen über den jeweiligen Landesverband, die Anträge von Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings über den Bezirksjugendring eingereicht werden. Sonstige Träger, die keinem Landesverband angehören, müssen ihre Anträge über die Bezirksjugendringe einreichen. Die Landesverbände/Bezirksjugendringe reichen die von ihnen nach diesen Richtlinien befürworteten Anträge an den Bayerischen Jugendring weiter. Die Anträge sollen fünf Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesverband/Bezirksjugendring eingereicht werden. Spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag beim Bayerischen Jugendring eingegangenen sein. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. D.h., dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge grundsätzlich abgelehnt werden müssen.
2. Bewilligung Der Zuschuss kommt aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung. Sie erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung gestellten Kontingente auf das vom Landesverband/Bezirksjugendring angegebene Konto. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Werden nach Bewilligung des Zuschusses durch den Bayerischen Jugendring weitere Mittel von dritter Seite für die Maßnahmen bereitgestellt, ist dies dem Bayerischen Jugendring unverzüglich mitzuteilen. Der Bayerische Jugendring ist dann seinerseits gezwungen, seinen Zuschuss anteilig zurückzufordern.)
7. Regelungen für Abendseminare und vergleichbare Veranstaltungen Für Abendseminare und vergleichbare Veranstaltungen in der Mitarbeiterbildung gelten die vorstehenden Bestimmungen (z.B. Zweck und Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger, grundsätzlich auch Förderungsvoraussetzungen und Standards sowie das Antragsverfahren) wie für MAB generell, es sei denn, im folgenden wird dazu Abweichendes bestimmt. Förderungsvoraussetzungen und Standards Eine MAB-Abendseminar-Reihe im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn
Umfang der Förderung Förderungsfähige Kosten
Höhe der Förderung
Verfahren
o Einladung / Programm o Programm, aus dem a. die Zielsetzung der Maßnahme, b. der zeitliche Ablauf, c. die jeweiligen Arbeitsthemen und d. die angewandten Methoden ersichtlich sind. o Pro Veranstaltung (Abend) eine Liste mit der Anschrift (nur PLZ / Wohnort) Alter und Unterschrift der Teilnehmenden Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Die angegebenen Euro-Beträge gelten ab dem 1. Januar 2002, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen die ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Die Richtlinien treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Upd2003-02-10 |
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