Jugendleiter-Card (Juleica)

 

Die Obersten Landesjugendbehörden haben den seit 1983 gültigen Jugendgruppenleiter-ausweis durch eine wesentlich zeitgemäßere, sogenannte „Jugendleiter-Card" ersetzt. Seit 1. April 1999 ist diese bunte Karte über die entsprechenden Jugendbehörden erhältlich, versehen mit dem Passbild, dem Namen und der Anschrift des ehrenamtlichen Mitarbeiters, der laufenden Ausweisnummer und der Bezeichnung des Trägers einschließlich Datum der Gültigkeit.

 

Das Bayerische Kultusministerium hat nun eine Bekanntmachung zur Jugendleiter-Card veröffentlicht. Darin wird betont, dass dieser Ausweis, er hat die Form einer Scheckkarte, vor allem zur Legitimation des Jugendleiters gegenüber den Erziehungsberechtigten (Eltern) und den Behörden (Polizei), sowie als Nachweis für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen dient, etwa bei der Bahncard oder beim Besuch in Schwimmbädern und Museen oder anderen öffentlichen Einrichtungen.

 

Voraussetzung ist z.B. eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Jugendorganisation innerhalb des Bayerischen Jugendrings oder bei einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe über einen längeren Zeitraum; außerdem ist eine Ausbildung für die verschiedenen Aufgaben als Jugendleiter erforderlich. Die Beantragung der Karte erfolgt über die Jugendämter; sie ist drei Jahre gültig und muss dann allerdings erneut beantragt werden. Jugendleiter wenden sich bei Interesse am besten an die Organisation, für die sie tätig sind. Dort erhalten sie ebenso weitere Auskünfte, wie auch unter folgenden web-Adressen: www.bjr.de und auch www.juleica.de

 

 

Jugendleiter-Card

Juleica

 

Richtlinien der Bayerischen Sportjugend (Juni 1999) in Anlehnung an die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. März 1999 für die bundeseinheitliche Jugendleiter- Card. (*)

 

1.  Verwendungszweck

Die Jugendleiter-Card soll insbesondere dienen:

a) Zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen;

b)  Zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Jugendämter, Polizei, Konsulate);

c)  Zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, z.B.

+ Freistellung nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke
     der Jugendarbeit

+ Gewährung von Aufwandsentschädigungen

+ Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten

+ Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Verkehr

+ Kostenfreie Benutzung von Räumen

+ Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe

d)  Zur Erlangung sonstiger Vergünstigungen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z.B. Theater, Kino, Museen, Schwimmbäder)

 (*) Anmerkung:
Auf das Ausschreiben der weiblichen Form wird zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet – sie versteht sich von selbst.

 

2.  Voraussetzungen für die Ausstellung der Jugendleiter-Card

a)     Die Jugendleiter-Card wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiter ausgestellt.

b)    Für haupt- und nebenberuflich tätige Mitarbeiter kann eine Jugendleiter-Card ausgestellt werden, wenn sie leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen;

c)     Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Jugendleiter Mitarbeiter der BSJ ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, wobei für Minderjährige das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich ist;

d)     Der Jugendleiter muss eine praktische und theoretische Ausbildung vorweisen. Als Voraussetzung zur Ausstellung der Jugendleiter-Card wird von der BSJ im BLSV anerkannt:

 

die erfolgreiche Teilnahme an der Jugendleiterausbildung der BSJ im BLSV
oder

Clubassistent/in
oder

Übungsleiter-„J“-Lizenz
oder

Übungsleiter-„A“-Lizenz
oder

Übungsleiter-Lizenz der Fachverbände im BLSV
oder

Sonstige Lizenzen im Bereich des DSB
oder

Jugendleiterkurse anderer Jugendverbände und der Jugendringe
oder

Nachweis einer pädagogischen Grundausbildung
(z.B. im Rahmen einer Ausbildung zum Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrer, etc.)

Die Anerkennung der pädagogischen Grundausbildung erfolgt durch die Geschäftsstelle der BSJ (Abteilung Jugendleitung) im Haus des Sports.

 

 

3.  Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind grundsätzlich die Jugendämter.

Das Staatsministerium empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. Das bedeutet konkret:

Der Antrag muss auf dem vorgeschriebenen Formular, das (je nach örtlicher Vereinbarung) beim Kreis- bzw. Stadtjugendring oder beim Jugendamt erhältlich ist, vom Jugendleiter selbst gestellt werden.

Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Bestätigungen (einschließlich der über seine Vereinstätigkeit) sowie einem Lichtbild an die zuständige BLSV-Kreisjugendleitung zu richten. Nach Überprüfung wird der, vom Vorsitzenden der Kreisjugendleitung bestätigte Antrag, an den Stadt-/Kreisjugendring bzw. das Jugendamt  weitergeleitet.

 

 

4.  Gültigkeit

Die Jugendleiter-Card wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Voraussetzung für die erneute Beantragung ist die Bestätigung der entsprechenden Institution, dass der Jugendleiter weiterhin in seiner Funktion tätig ist.

Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.

 

 

5.  Kosten

Für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind vom Jugendleiter keine Gebühren zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Card kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.

  

Jugendleiter-Ausbildung

Gemäß Abs. 2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26.03.1999 über die Einführung der bundeseinheitlichen Jugendleiter-Card obliegt es den Trägern der Jugendarbeit, ihre Jugendleiterausbildung näher zu bestimmen.

Die BLSV-Verbandsjugendleitung hat nachfolgende Inhalte für die Jugendleiterausbildung beschlossen. Die Bezirke und Kreise werden gebeten, bei Bedarf Lehrgänge entsprechend dieser Konzeption anzubieten.

 

 

Ziele der Jugendleiterausbildung

Der Jugendleiter ist im Verein als Betreuer im sportbezogenen, überfachlichen und organisatorischen Bereich sportlicher Jugendarbeit tätig.

Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können muss der Jugendleiter in der Lage sein, eine Jugendgruppe verantwortlich zu betreuen und mit der Gruppe selbständig in der Sportpraxis wie im überfachlichen Bereich zu arbeiten. Daher muss die Ausbildung Schwerpunkte im praktischen Bereich beinhalten, sowie hinreichende Kenntnisse der Ersten Hilfe, der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht und der Sportversicherung vermitteln.

Für die Jugendleiterausbildung gelten die Lernziele der Mitarbeiterbildung in folgender spezifischer Form:

 

 

1.  Sportbezogene Jugendarbeit

Der Jugendleiter soll

+ biologisch-medizinische Grundkenntnisse besitzen, um im Rahmen seiner Tätigkeit Erste Hilfe leisten zu können;

+ über eigene Bewegungserfahrung und Grundkenntnisse im Freizeitsport verfügen, um die Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch sportpraktische Betätigung ausweiten zu können.

 

 

2.  Überfachliche Jugendarbeit

Der Jugendleiter soll

+ Aufgaben und Ziele sportlicher Jugendarbeit kennen und für seine Arbeit anwenden können

+ Arbeitsweisen der überfachlichen Jugendarbeit unter besonderer Berücksichtigung gruppendynamischer Prozesse anwenden können;

+ Möglichkeiten und Formen der überfachlichen Jugendarbeit als Angebote sportlicher Jugendarbeit kennen und  selbstständig durchführen können.

 

 

3.  Organisation in der Jugendarbeit

Der Jugendleiter soll

+ die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen sowie versicherungsrechtlichen Bedingungen der Jugendarbeit im Sport kennen und danach handeln können.

Themen, Inhalte und Ausbildungsumfang

 

1.  Sportbezogene Jugendarbeit

 Std.

UE

Erste Hilfe
Grundbegriffe der Ersten Hilfe,
Unfallverhütung, Sofortmaßnahmen  

1,5

2

Sportbezogene Freizeitangebote 
Spiele für größere Gruppen mit freizeitgemäßen Sport- und Spielgeräten  

3

4

2.  Überfachliche Jugendarbeit 

Std.

UE

Mitbestimmung
Möglichkeiten der Mitbestimmung Jugendlicher 

0,75

1

Sozialisation in der Jugendgruppe
Die Gruppe und Gruppendynamik;
Gruppendynamische Übungen 

1,50

2

Überfachliche Freizeitangebote
Formen der überfachlichen Jugendarbeit

3

4

3.  Organisation in der Jugendarbeit

Std.

UE

Aufsichtspflicht und Haftung
Einführung in die rechtlichen Grundbegriffe;
Besondere Probleme bei der Betreuung
Jugendlicher 

1,50

2

Versicherungsfragen in der Jugendarbeit
Unfall-, Haftpflicht;
Verhalten im Schadensfall  

0,75

1

Gesamtzahl der Unterrichtsstunden

12,00 Std. = 16 UE

(nach Uwe Biermann, Bayerische Sportjugend)

 

 

 

 zum Infomaterial

Upd2003-01-08