Jugendleiter-Card
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Juleica
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Richtlinien der
Bayerischen Sportjugend (Juni 1999) in Anlehnung an die Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. März
1999 für die bundeseinheitliche Jugendleiter- Card. (*)
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1.
Verwendungszweck
Die Jugendleiter-Card soll insbesondere dienen:
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a) Zur Legitimation
gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen;
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b) Zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von
denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Jugendämter, Polizei,
Konsulate);
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c) Zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für
Jugendgruppen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen,
z.B.
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+
Freistellung nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für
Zwecke
der
Jugendarbeit
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+ Gewährung
von Aufwandsentschädigungen
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+
Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten
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+
Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Verkehr
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+
Kostenfreie Benutzung von Räumen
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+
Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe
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d) Zur Erlangung sonstiger Vergünstigungen bei öffentlichen oder
privaten Einrichtungen (z.B. Theater, Kino, Museen, Schwimmbäder)
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(*)
Anmerkung:
Auf das Ausschreiben der weiblichen Form wird zugunsten der Übersichtlichkeit
verzichtet – sie versteht sich von selbst.
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2.
Voraussetzungen
für die Ausstellung der Jugendleiter-Card
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a)
Die Jugendleiter-Card wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige
Jugendleiter ausgestellt.
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b)
Für haupt- und nebenberuflich tätige Mitarbeiter kann eine
Jugendleiter-Card ausgestellt werden, wenn sie leitende Funktionen bei Ferien-
und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen;
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c)
Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Jugendleiter Mitarbeiter
der BSJ ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, wobei für Minderjährige das
Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich ist;
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d)
Der Jugendleiter muss eine praktische und theoretische Ausbildung
vorweisen. Als Voraussetzung zur Ausstellung der Jugendleiter-Card wird von der
BSJ im BLSV anerkannt:
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die
erfolgreiche Teilnahme an der Jugendleiterausbildung der BSJ im BLSV
oder
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Clubassistent/in
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Übungsleiter-„J“-Lizenz
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Übungsleiter-„A“-Lizenz
oder
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Übungsleiter-Lizenz
der Fachverbände im BLSV
oder
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Sonstige
Lizenzen im Bereich des DSB
oder
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Jugendleiterkurse
anderer Jugendverbände und der Jugendringe
oder
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Nachweis
einer pädagogischen Grundausbildung
(z.B. im Rahmen einer Ausbildung zum Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrer, etc.)
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Die Anerkennung der pädagogischen
Grundausbildung erfolgt durch die Geschäftsstelle der BSJ (Abteilung
Jugendleitung) im Haus des Sports.
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3.
Zuständigkeit und Verfahren
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Zuständig
für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind grundsätzlich die Jugendämter.
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Das
Staatsministerium empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe
auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. Das bedeutet konkret:
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Der
Antrag muss auf dem vorgeschriebenen Formular, das (je nach örtlicher
Vereinbarung) beim Kreis- bzw. Stadtjugendring oder beim Jugendamt erhältlich
ist, vom Jugendleiter selbst gestellt werden.
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Der
Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Bestätigungen
(einschließlich der über seine Vereinstätigkeit) sowie einem Lichtbild an die
zuständige BLSV-Kreisjugendleitung zu richten. Nach Überprüfung wird der, vom
Vorsitzenden der Kreisjugendleitung bestätigte Antrag, an den
Stadt-/Kreisjugendring bzw. das Jugendamt weitergeleitet.
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4.
Gültigkeit |
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Die
Jugendleiter-Card wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren
ausgestellt. Voraussetzung für die erneute Beantragung ist die Bestätigung der
entsprechenden Institution, dass der Jugendleiter weiterhin in seiner Funktion tätig
ist.
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Wenn
die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
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5.
Kosten |
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Für
die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind vom Jugendleiter keine Gebühren
zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Card kann vom
Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.
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Jugendleiter-Ausbildung |
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Gemäß
Abs. 2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 26.03.1999 über die Einführung der bundeseinheitlichen
Jugendleiter-Card obliegt es den Trägern der Jugendarbeit, ihre
Jugendleiterausbildung näher zu bestimmen.
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Die
BLSV-Verbandsjugendleitung hat nachfolgende Inhalte für die
Jugendleiterausbildung beschlossen. Die Bezirke und Kreise werden
gebeten, bei Bedarf Lehrgänge entsprechend dieser Konzeption anzubieten.
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Ziele
der Jugendleiterausbildung
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Der
Jugendleiter ist im Verein als Betreuer im sportbezogenen, überfachlichen und
organisatorischen Bereich sportlicher Jugendarbeit tätig.
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Um
seine Aufgaben wahrnehmen zu können muss der Jugendleiter in der Lage sein,
eine Jugendgruppe verantwortlich zu betreuen und mit der Gruppe selbständig in
der Sportpraxis wie im überfachlichen Bereich zu arbeiten. Daher muss die
Ausbildung Schwerpunkte im praktischen Bereich beinhalten, sowie hinreichende
Kenntnisse der Ersten Hilfe, der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht und der
Sportversicherung vermitteln.
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Für
die Jugendleiterausbildung gelten die Lernziele der Mitarbeiterbildung in
folgender spezifischer Form:
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1.
Sportbezogene Jugendarbeit
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Der
Jugendleiter soll
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+ biologisch-medizinische
Grundkenntnisse besitzen, um im Rahmen seiner Tätigkeit Erste
Hilfe leisten zu können;
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+
über eigene
Bewegungserfahrung und Grundkenntnisse im Freizeitsport verfügen, um
die Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch sportpraktische Betätigung ausweiten
zu können.
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2.
Überfachliche
Jugendarbeit
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Der Jugendleiter soll
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+
Aufgaben und Ziele sportlicher Jugendarbeit kennen und für seine Arbeit
anwenden
können
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+
Arbeitsweisen der überfachlichen Jugendarbeit unter besonderer
Berücksichtigung
gruppendynamischer Prozesse anwenden können;
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+
Möglichkeiten und Formen der überfachlichen Jugendarbeit als Angebote
sportlicher
Jugendarbeit kennen und selbstständig
durchführen können.
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3.
Organisation
in der Jugendarbeit
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Der Jugendleiter soll
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+
die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen und Bestimmungen sowie
versicherungsrechtlichen Bedingungen der Jugendarbeit im Sport
kennen und danach handeln können.
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Themen, Inhalte und
Ausbildungsumfang
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1.
Sportbezogene
Jugendarbeit
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Std.
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UE
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Erste Hilfe
Grundbegriffe der Ersten Hilfe,
Unfallverhütung, Sofortmaßnahmen
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1,5
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2
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Sportbezogene Freizeitangebote
Spiele für größere Gruppen mit freizeitgemäßen Sport- und Spielgeräten
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3
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4
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2.
Überfachliche
Jugendarbeit
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Std.
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UE
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Mitbestimmung
Möglichkeiten der Mitbestimmung Jugendlicher
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0,75
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1
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Sozialisation in der Jugendgruppe
Die Gruppe und Gruppendynamik;
Gruppendynamische Übungen
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1,50
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2
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Überfachliche Freizeitangebote
Formen der überfachlichen Jugendarbeit
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3
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4
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3.
Organisation
in der Jugendarbeit
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Std.
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UE
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Aufsichtspflicht und Haftung
Einführung in die rechtlichen Grundbegriffe;
Besondere Probleme bei der Betreuung
Jugendlicher
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1,50
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2
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Versicherungsfragen in der Jugendarbeit
Unfall-, Haftpflicht;
Verhalten im Schadensfall
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0,75
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1
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Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
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12,00
Std. = 16 UE
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(nach Uwe
Biermann, Bayerische Sportjugend)
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