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JugendbildungsmaßnahmeFörderung von Jugendbildungsmaßnahmen
Bedingt durch die Mittelknappheit gibt es in den verschiedenen BLSV-Bezirken unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich Voranmeldung, Genehmigung zur Durchführung, Antragstellung und Abrechnungen. Hier kann die/der zuständige Vorsitzende/r der BLSV-Kreis-/Bezirksjugendleitung Auskunft geben. Die nachfolgenden Richtlinien gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
1. Zweck der Förderung Ziel der Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen in der Jugendarbeit soll sein, die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit in die Lage zu versetzen, bei einer angemessenen Eigenleistung sachgerechte Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen. Sie sollen jungen Menschen Hilfen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Weiteres Ziel der Förderung ist es, die Beteiligung möglichst vieler Jugendlichen an der Jugendarbeit zu ermöglichen. Die Träger von Jugendbildungsmaßnahmen sind gehalten, um eine Qualifizierung der Arbeit besorgt zu sein. Der Bayerische Jugendring berät die Träger im Rahmen des Möglichen.
2. Gegenstand der Förderung Die Inhalte der förderungsfähigen Bildungsaufgaben erstrecken sich auf den politischen, sozialen, berufsbezogenen, ökologischen, kulturellen, religiösen und sportlichen Bereich soweit sie dem Ziel der Förderung nach Ziffer 1 dienen. Den Jugendlichen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen sie ihre eigene Situation und die sie bestimmenden inneren und äußeren Faktoren erfahren und ihr eigenes Verhältnis überprüfen können. In diesem Bemühen werden sie durch die Vermittlung von Informationen und Erfahrungen sowie durch die Beratung von Fachkräften unterstützt. Förderungsfähig sind auch Maßnahmen, die verschiedene Bildungsbereiche integrieren, wie z.B. in der Zielgruppenarbeit mit Schülern/innen, Lehrlingen und jungen Arbeitnehmer/innen oder der Jugend auf dem Lande. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird. Dabei werden jugendliche Teilnehmende möglichst weitgehend an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Von der Förderung sind ausgeschlossen ... sportliche Trainingslehrgänge, sportliche Turnierveranstaltungen,...)
3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit.
4. Förderungsvoraussetzungen Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn
Eine Förderung von TeilnehmerInnen, deren Altersangaben in den Teilnehmerlisten förderungsrelevant geändert wurden, ist nur dann möglich, wenn mit den Förderungsanträgen Ausweiskopien o.ä. vorgelegt werden, woraus das tatsächliche Alter ersichtlich ist. Ist das nicht der Fall, so werden die jeweiligen TeilnehmerInnen als über 26 Jahre alt gewertet, was unter Umständen zur Ablehnung des gesamten Antrages führen kann.)
Werden zwei inhaltlich gleiche Maßnahmen am selben Ort und zur selben Zeit durchgeführt, so muss aus den Anträgen und dem vorgelegten Programm ersichtlich sein, dass es sich hier um zwei organisatorisch und didaktisch unabhängige Maßnahmen handelt.
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Für 20 TeilnehmerInnen ist mindestens ein/e ReferentIn oder ein/e verantwortliche/r MitarbeiterIn erforderlich, für 21 bis 40 TeilnehmerInnen zwei, für 41 bis 60 TeilnehmerInnen sind drei ReferentInnen Mindestvoraussetzung. Dadurch soll die für den Erfolg der Maßnahme notwendige angemessene Begleitung der LehrgangsteilnehmerInnen sichergestellt werden. ReferentInnen oder verantwortliche MitarbeiterInnen im Sinne der Richtlinien sind auch solche, die nur einen Teil des Lehrgangs anwesend sind. Jedoch muss auf jeden Fall zu jedem Zeitpunkt die erforderliche Mindestzahl von ReferentInnen oder verantwortlichen MitarbeiterInnen anwesend sein.)
Ausnahmen werden nur innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) von der Grenze gewährt. Diese Ausnahmen bedürfen der Begründung durch den Antragsteller. Die Genehmigung ist vor Durchführung der Maßnahme über den zuständigen Landesverband/Bezirksjugendring beim Bayerischen Jugendring einzuholen. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Jede Maßnahme muss grundsätzlich in Bayern stattfinden. Für Maßnahmen, die innerhalb eines Grenzgebietes von 50 km Luftlinie von der bayerischen Grenze stattfinden, kann in besonders begründeten Fällen eine Ausnahme zugelassen werden. Um solche begründete Fälle handelt es sich nur dann, wenn die Durchführung der Maßnahme als solche gefährdet ist, oder in einer geringeren bzw. in einer vergleichbaren Entfernung in Bayern kein Haus gefunden werden konnte, und mit der Durchführung der Maßnahme im benachbarten Bundes- oder Ausland Wegstrecken wesentlich reduziert werden können. In diesen Fällen ist dann vor Durchführung der Maßnahme über den Landesverband/Bezirksjugendring schriftlich ein formloser Antrag an den Bayerischen Jugendring zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Der Antragsteller muss die schriftliche Zustimmung vor Durchführung der Maßnahme erhalten. Im Antrag hat er auf den Zustimmungsbescheid zu verweisen. Pauschalgenehmigungen gibt es nur für Maßnahmen, die in den vom Förderungsausschuss anerkannten Häusern vom jeweiligen Träger dieser Häuser selbst durchgeführt werden. Hier entfällt die Notwendigkeit eines vorherigen Antrags. Über die 50-km-Grenze hinaus können keine förderungsfähigen Lehrgänge abgehalten werden.)
Eine Förderung ist nicht möglich bei
Dauer der Maßnahmen Zuwendungen können beantragt werden für
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: ... Zum Beispiel muss bei Dreitagesmaßnahmen die Arbeitsstundenzahl mindestens 12 betragen. Maßnahmen, die die erforderliche Stundenzahl nicht erreichen, sind als Gesamtes nicht förderbar. Es ist also nicht möglich, z.B. aus einer Dreitagesmaßnahme bei insgesamt 8 erbrachten Arbeitsstunden einen förderungsfähigen Tag herauszuziehen und für diesen einen Zuschuss zu beantragen.
Umfang der Förderung 1. Förderungsfähige Kosten Fahrtkosten (wobei öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden sollen) Förderungsfähig sind (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Pro Maßnahme kann je ein Vor- und Nachbereitungstreffen im Rahmen des Förderungsantrages geltend gemacht werden. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen beim Antragsteller durch Belege und in der Buchführung nachgewiesen werden. Es können nur diejenigen Kosten anerkannt werden, die diesen Voraussetzungen entsprechen. Alle Kosten müssen zum Zeitpunkt der Abrechnung (Beantragung des Zuschusses) angefallen sein. Nicht förderungsfähig sind Vorbereitungs- und Organisationskosten (z.B. Kopien für die Einladung, Porto u.ä.). Sollen für diese Kosten Beträge von den TeilnehmerInnen erhoben werden, so sind diese in der Einladung gesondert (d.h. getrennt vom Teilnehmerbeitrag) auszuweisen. Als angemessene Obergrenze werden hierfür 50 % des Teilnehmendenbeitrages, maximal aber DM 15 (8 Euro) pro Teilnehmenden angesehen. Der finanzielle Aufwand (Übernachtungskosten, Fahr- und Transportkosten, Honorare etc.) für mitgebrachtes Küchenpersonal ist den Verpflegungs- und Übernachtungskosten zuzurechnen. Das Küchenpersonal zählt jedoch nicht zu den förderungsfähigen TeilnehmerInnen, darf also auch nicht auf der Teilnehmerliste auftauchen und wird bei der Tagessatzförderung nicht berücksichtigt.)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Durch den notwendigen Transport von Arbeits- und Hilfsmitteln entstehende erhöhte Fahrtkosten von TeilnehmerInnen und / oder MitarbeiterInnen können zusammen mit den Arbeits- und Hilfsmitteln geltend gemacht werden. Auf den entsprechenden Belegen ist dies jedoch nachvollziehbar zu vermerken.)
(Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Nicht als Teilnehmende im Sinne der Richtlinie Nr. 4 werden die bei der Maßnahme ggf. anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie deren Betreuungspersonen gerechnet. Die für die anwesenden Kinder der TeilnehmerInnen bzw. der verantwortlichen MitarbeiterInnen und deren Betreuungspersonen anfallenden Kosten sind förderungsfähig. Folglich zählen diese Personen auch zu den TeilnehmerInnen im Sinne der Richtlinie Nr. 5, werden also auch bei der Förderung nach Tagessätzen berücksichtigt. - Die Betreuungspersonen und die Kinder müssen deshalb auf der Unterschriftenliste geführt werden, sind dort aber als TeilnehmerInnen im Rahmen der Kinderbetreuung zu kennzeichnen.)
Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt bis zu 20 DM (10,50 Euro) je Tag und Teilnehmenden oder bis zu 60 % der höchstens förderungsfähigen und angemessenen Kosten. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht überschreiten. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Die Tagessatzförderung. Als in diesem Zusammenhang förderungsfähige TeilnehmerInnen gelten die TeilnehmerInnen selbst, die ReferentInnen, die verantwortlichen MitarbeiterInnen sowie für die Kinderbetreuung eingesetzte Personen. Die Prozentförderung. Um bei dieser Variante die möglichen Zuschüsse nach oben zu begrenzen, hat der Landesvorstand eine Obergrenze der anerkennbaren "angemessenen Gesamtausgaben" festgelegt. Angemessene Gesamtausgaben pro Tag und Teilnehmendem im Sinne der Richtlinien sind maximal DM 68,50 (35 Euro). Hieraus ergibt sich, dass im Fall der Prozentförderung (60%) die Zuschusshöhe maximal DM 41 (21 Euro) pro Tag und förderungsfähiger Person betragen kann.) Werden Jugendbildungsmaßnahmen auf örtlicher Ebene von Landkreisen, Städten oder Gemeinden gefördert, sind diese Möglichkeiten vorrangig zu nützen.
6. Verfahren 1. Antragstellung Die Anträge müssen auf dem Formblatt und zusammen mit den nachfolgend genannten Anlagen eingereicht werden. Den Anträgen sind beizufügen:
Aus der Einladung bzw. Ausschreibung müssen der angesprochene Personenkreis, ein evtl. Teilnehmerbeitrag, das Thema der Maßnahme (oder Titel), Ort und Zeit sowie der Veranstalter ersichtlich sein. Des weiteren soll die Einladung Informationen über die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln enthalten.
ersichtlich sind sowie ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen.
Die Anträge von Jugendorganisationen müssen über den jeweiligen Landesverband, die Anträge von Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings über den Bezirksjugendring eingereicht werden. Sonstige Träger, die keinem Landesverband angehören, müssen ihre Anträge über die Bezirksjugendringe einreichen. Die Landesverbände/Bezirksjugendringe reichen die von ihnen nach diesen Richtlinien befürworteten Anträge an den Bayerischen Jugendring weiter. Die Anträge sollen fünf Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Landesverband/Bezirksjugendring eingereicht werden. Spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag beim Bayerischen Jugendring eingegangenen sein. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. D.h., dass nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge grundsätzlich abgelehnt werden müssen. 2. Bewilligung Der Zuschuss kommt aufgrund eines Bewilligungsbescheides zur Auszahlung. Sie erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung gestellten Kontingente auf das vom Landesverband/Bezirksjugendring angegebene Konto. (Auszug aus den Verwaltungsvorschriften: Werden nach Bewilligung des Zuschusses durch den Bayerischen Jugendring weitere Mittel von dritter Seite für die Maßnahmen bereitgestellt, ist dies dem Bayerischen Jugendring unverzüglich mitzuteilen. Der Bayerische Jugendring ist dann seinerseits gezwungen, seinen Zuschuss anteilig zurückzufordern.)
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1 Januar 2001 in Kraft, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Die angegebenen Euro-Beträge gelten ab dem 1. Januar 2001, d.h. sie gelten für alle Maßnahmen die ab diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Die Richtlinien treten am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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Upd2002-09-12 |
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