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Aufsichtspflicht geht uns alle an
Cham. Unter diesem Motto stand das Seminar, das gemeinsam von der Bayerischen Sportjugend, dem Kreisjugendring und dem Treffpunkt Ehrenamt veranstaltet wurde. Dazu wurde in den BRK-Saal nach Cham der Münchener Rechtsanwalt Markus Laymann als Referent eingeladen. Da er selbst in der Jugendarbeit aktiv war, spezialisierte er sich auch in seinem Beruf auf dieses Gebiet. Die Aufsichtspflicht geriet in der nahen Vergangenheit in das öffentliche Interesse, weil sich eine Tendenz zur Verrechtlichung des deutschen Staates feststellen lässt, was auch der Erfolg der Gerichtssendungen im Nachmittagsprogramm der nationalen TV-Landschaft zeigt. Weiterhin ist eine aktuelle Entwicklung in der Gesellschaft zu erkennen: Bei Unfällen muss um jeden Preis ein Schuldiger gefunden werden, der dann zur Rechenschaft gezogen werden kann. Rund 100 interessierte Seminar-Teilnehmer – vornehmlich in der Jugendarbeit bei Sportvereinen tätig – informierten sich, wie sie sich in Zukunft optimal bei Jugend-Veranstaltungen verhalten können. Die gesetzlichen Grundlagen zur Aufsichtspflicht findet man im Jugendschutzgesetz, im Zivilrecht, im Strafrecht und bei der Verkehrssicherungspflicht. Der Vertrag über eine Aufsichtspflicht kommt unter anderem durch schlüssiges Handeln zu Stande. Dieser entsteht noch nicht, wenn Kinder gelegentlich die eigenen Kinder zum Spielen besuchen, jedoch durchaus, wenn jene zu einer Geburtstagsparty eingeladen werden. Dieser Definition zu Folge entsteht analog dazu auch bei Trainingseinheiten ein derartiger Vertrag. Hierbei übertragen die Eltern des/ der Minderjährigen die Aufsichtspflicht dem Verein, dieser wiederum seinen Betreuern. Die Auswahl der Übungsleiter durch den Verein hat sorgfältig zu geschehen. Verantwortungsbewusstsein wird dabei sehr groß geschrieben. Die Aufsichtspflicht fordert – laut Gesetzestexten – folgende Punkte: umfassende Information über die Kinder (Behinderungen, Allergien) und über den Ort (Sicherheit des Geländes und der Spielgeräte); Beseitigung von Gefahrenquellen; Hinweise und Warnungen aussprechen und diese je nach Bedarf wiederholen; Eingreifen bei gefährlichen Situationen; Aufsichtsführung (Durchsetzen der Regeln); die Intensität der Aufsichtsführung ist dabei abhängig vom Alter der Aufsichtsbedürftigen, der Größe der Gruppe, von örtlichen Gegebenheiten, von Anzahl und Art der Gefahrenquellen, von der Anzahl der Mitbetreuer und von der Gefährlichkeit der Aktivität selbst. Um diesen Forderungen gerecht zu werden, verwies Laymann auf folgende Checkliste, die ein Übungsleiter vor Veranstaltungsbeginn durchgehen sollte: - Weiß ich, wo die Kinder sind und was sie tun? - Hab ich generell alle Vorkehrungen zum Schutz der Kinder und Dritter getroffen? - Hab ich alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern? Als mögliche Sanktionen wurden Ermahnungen, Wegnahme gefährlicher Gegenstände, Ausschluss eines Teilnehmers (dabei ist aber wiederum die Aufsicht zu gewährleisten), Abbruch der Veranstaltung und Mitteilungen an die Eltern genannt. Dagegen sind kollektive Strafen, Gemeinschaftsdienste, körperliche Züchtigungen, Freiheitsentzug oder Demütigungen nicht erlaubt. Die Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung können sowohl arbeitsrechtlicher wie auch strafrechtlicher und zivilrechtlicher Art in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld sein. Bei leichter Fahrlässigkeit hat man aber Anspruch auf Haftungsfreistellung, sofern der Verein darüber eine Versicherung abgeschlossen hat. Ab dem siebten Lebensjahr kann den Aufsichtspflichtigen ein Mitverschulden – gestuft nach Alter, Reife, Erziehung, Vorbildung – angelastet werden. Grundsätzlich gilt im Sinne der Pädagogik, dass die Kinder zur Selbstverantwortung erzogen werden sollen, Verantwortungsgefühl entwickeln sollen und an den Umgang mit Gefahren herangeführt werden sollen. Natürlich hat dies in einem pädagogisch sinnvollen Ermessensspielraum zu passieren. All diese theoretischen Aspekte wurden im Verlauf der Veranstaltung geschickt mit vielen Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung verbunden. Folgende Urteile (in Kurzform) erscheinen dabei besonders bemerkenswert: Fußball-Kleinfeld-Tore müssen zu jeder Zeit gegen Umfallen geschützt werden. Der Ausschank von Alkohol an Jugendliche und Kinder ist verboten. Betreuer, die dem zuwider handeln bzw. selbst betrunken sind, machen sich strafbar. Zum Abschluss des zweistündigen Vortrags verwies der Referent für weitere Informationen auf die Internetseite: http://www.aufsichtspflicht.de
(Benjamin Sölch) |
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Upd2004-04-11 |
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